Die ab 2004 geltende Regelung des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG 1999 i. d. F. vom (grundsätzliche Vorsteueraufteilung
nach Flächenanteilen) steht in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht.
Wurde die Vorsteueraufteilung für ein im Jahr 2001 errichtetes gemischt genutztes Grundstück bislang nach dem Umsatzschlüssel
vorgenommen, rechtfertigt diese Änderung des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG keine Vorsteuerkorrektur nach § 15a Abs. 1 UStG. Dies
gilt auch bei der Berechnung eines aus anderen Gründen anfallenden Vorsteuerkorrekturbetrages.
Die Finanzbehörde ist im Rahmen der Vorsteuerkorrektur ebenso wie der Steuerpflichtige für den Korrekturzeitraum von 10 Jahren
an den einmal gewählten und bestandskräftig festgesetzten ursprünglichen Aufteilungsschlüssel gebunden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 178 Nr. 2 IStR 2010 S. 7 Nr. 8 IAAAD-32975
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 11.09.2009 - 1 K 996/07 U
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