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NWB-EV Nr. 12 vom Seite 449

Besondere Fälle der §§ 13a i. V. mit 13b ErbStG

Prüfungsreihenfolge und Besonderheiten unter Berücksichtigung der gleich lautenden Erlasse

von Annette Höne, Münster

Die neuen Bewertungsmethoden nach dem ErbStRG sollten lt. Vorgabe des BVerfG gewährleisten, dass alle Vermögensgegenstände für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer mit einem Annäherungswert an den gemeinen Wert erfasst werden. Bei den weiteren, sich an die Bewertung anschließenden Schritten zur Bestimmung der Steuerbelastung durfte der Gesetzgeber auf den ermittelten Wert aufbauen und Lenkungszwecke, in Form zielgenauer und normenklarer steuerlicher Verschonungsregelungen, ausgestalten. Um diesem Ziel bei der Begünstigung von sog. „Produktivvermögen” gerecht zu werden, wurde in § 13b ErbStG dezidiert geregelt, welches Vermögen zu begünstigen ist. Die entsprechende Prüfung vollzieht sich in mehreren Schritten. So gibt § 13b Abs. 1 ErbStG vor, welches Vermögen grds. begünstigt ist, Abs. 2 regelt die zu beachtenden Ausnahmen sowie des Weiteren bedeutsame „Rückausnahmen”. Kommt man danach zum Ergebnis, dass es sich um begünstigungsfähiges Vermögen handelt, ist § 13a ErbStG i. V. mit § 13b Abs. 4 ErbStG für die Höhe und den Erhalt der Befreiung entscheidend. Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit der durchzuführenden Prüfungsreihen...

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