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BFH 13.10.2009 VIII B 62/09, BBK 23/2009 S. 1147

Keine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG im Jahr 2007 für Selbständige und Freiberufler

Freiberufler und Selbständige, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, konnten im Jahr 2007 keine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a. F. mehr bilden, da diese Vorschrift zeitlich nicht mehr anwendbar war nach § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG. Sie konnten daher im Jahr 2007 nur den neuen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG in Anspruch nehmen; der setzte jedoch im Jahr 2007 voraus, dass der Gewinn 100.000 € nicht überstieg.

Zwar stellt § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG hinsichtlich der Abgrenzung zwischen der alten Ansparrücklage und dem neuen Investitionsabzugsbetrag darauf ab, ob das „Wirtschaftsjahr” nach dem endet; 4/3-Rechner haben aber kein Wirtschaftsjahr. Dennoch gilt § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG auch für Selbständige und Freiberufler. Denn § 7g EStG n. F. verwendet selbst mehrfach den Begriff des Wirtschaftsjahrs, so dass hieraus deutlic...

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