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BBK Nr. 23 vom Seite 1146

Nachweispflichten im Abholfall bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

[i]Ausführlicher Beitrag auf Seite 1168Holt der Käufer oder ein Bevollmächtigter einen Gegenstand bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung selbst ab, stellt die Finanzverwaltung für die Steuerfreiheit hohe Anforderungen an die Dokumentation. Diese Anforderungen finden jedoch zum Teil keine Stütze im Gesetz und gehen an der Praxis vorbei.

I. Beweisführung

Die Finanzverwaltung neigt dazu, in Abholfällen grundsätzlich vorzutragen, dass [i]Verkäufer kann Ausfuhr nicht beweisender Gegenstand vielleicht nicht in das Gemeinschaftsgebiet ausgeführt wurde und der Verkäufer auch keinen Beweis hierfür erbringen konnte. Nur: Wie sollte auch ein Beweis bei einem Abholfall erbracht werden können? Der Käufer holt den Gegenstand selbst ab und versichert, diesen in das übrige Gemeinschaftsgebiet auszuführen. Der Verkäufer kann unter keinen denkbaren Umständen den Beweis einer unmittelbaren Ausfuhr erbringen.

Daher ist grundsätzlich der geschilderte und dokumentierte [i]Schlüssiger Sachverhalt als tatsächlich durchgeführtschlüssige Sachverhalt als tatsächlich so durchgeführt zu unterstellen. Der Verkäufer hat dabei Unterlagen vorzulegen, die glaubhaft machen, dass die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen anwendbar ist, um grundsätzlich seiner Nachweisverpflichtung nach...

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