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Lohnsteuer; | Ersichtlichkeit der Religionszugehörigkeit aus der Lohnsteuerkarte
Die gesetzlich vorgesehene Eintragung der Religionszugehörigkeit auf der LSt-Karte verletzt gem. keine Grundrechte von AN. Sie ist mit der durch Art. 4 Abs. 1 GG gewährleisteten und in Art. 140 GG i. V. mit Art. 136 Abs. 3 Satz 1 WRV besonders hervorgehobenen Freiheit, religiöse Überzeugungen zu verschweigen, vereinbar. Entsprechendes gilt für die Eintragung ,,--'', aus der ersichtlich wird, dass der Beschwerdeführer keiner kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört. Mit diesem Beschl. hat die 2. Kammer des 1. Senats des BVerfG die Verfassungsbeschwerde gegen den (BFH/NV 2001 S. 37) nicht zur Entscheidung angenommen.