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NWB Nr. 49 vom Seite 3787

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg befasst sich mit dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und dem Haushaltsfreibetrag

[i]NWB 32/2009 S. 2467Nach § 24b EStG erhalten ausschließlich Alleinerziehende einen Entlastungsbetrag von jährlich 1.308 €, Verheirateten mit Kindern bleibt dieser Freibetrag verwehrt. Diese Regelung hat das , BStBl 2009 II S. 884) als grundgesetzkonform erklärt, die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Gleiches gilt für den alten Haushaltsfreibetrag nach § 32 Abs. 7 EStG a. F. für die Jahre 2002 und 2003 ( NWB OAAAD-24513). Das BVerfG hat eine Grundrechtsverletzung für verheiratete Steuerpflichtige mit Kindern jeweils verneint.

[i]Aktenzeichen: 43576/09 (Haushaltsfreibetrag) und 45624/09 (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende)Gegen diese beiden Beschlüsse hat der Kläger nun innerhalb der Frist von sechs Monaten nach der letzten innerstaatlichen Entscheidung (Art. 35 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK) Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt. Die Aktenzeichen lauten 43576/09 (Haushaltsfreibetrag) und 45624/09 (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende).

Der Kläger beruft sich vor dem Menschenrechtsgerichtshof auf Art. 8 der EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) und Art. 14 EMRK (Verbot der Benachteiligung). Nach Art. 8 EMRK ist das Familienleben ...

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