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Einkommensteuer | Behandlung von Erhaltungsaufwand als Anschaffungskosten
Nach dem sind Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes – unabhängig davon, ob sie auf jährlich üblicherweise anfallenden Erhaltungsarbeiten i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG beruhen – nicht als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar, wenn sie im Rahmen einheitlich zu würdigender Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG anfallen.
Das seit 2004 geltende Abzugsverbot für höhere anschaffungsnahe Herstellungskosten ist unterschiedslos auf alle Erhaltungsarbeiten anzuwenden, wenn es sich um die Durchführung einheitlicher Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt. Damit stellt der BFH klar, dass die in § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG enthaltene Ausnahme für jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsarbeiten, wie Schönheitsreparaturen, Ersatz beschädigter Fensterschei...