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OFD Magdeburg - S 2230 - 152 - St 212 S 7200 - 214 - St 244

Steuerliche Behandlung von Zuckerquoten und Zuckerrübenlieferrechten;
Umstrukturierungsbeihilfe

1. Allgemeines

Mit dem Ziel der Reduzierung der EU-Quotenproduktion wurde zusammen mit der Reform der Zuckermarktordnung die Einführung eines Umstrukturierungsfonds beschlossen. Hierdurch wird dem Zuckerhersteller die Möglichkeit gegeben, seine Zuckerquoten in den Wirtschaftsjahren 2006/2007 bis 2009/2010 ganz oder teilweise an den Fonds gegen Erhalt einer Umstrukturierungsbeihilfe zurückzugeben. Die Höhe der Umstrukturierungsbeihilfe richtet sich danach, in welchem Umfang der Zuckerhersteller dazu bereit ist, seine Quotenproduktion einzustellen. Mindestens 10 % der an den jeweiligen Zuckerhersteller ausgezahlten Umstrukturierungsbeihilfe sind den auch von der Rückgabe der Zuckerquote betroffenen Zuckerrübenanbauern vorbehalten.

2. Ertragsteuerliche Behandlung der Umstrukturierungsbeihilfe

Nach Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt im Hinblick auf die ertragsteuerliche Behandlung der für die Rückgabe von Zuckerquoten erhaltenen Umstrukturierungsbeihilfe Folgendes:

Für Umstrukturierungsbeihilfen, die der Zuckerhersteller für die Rückgabe von Zuckerquoten an den Umstrukturierungsfonds bis zum Wirtschaftsjahr 2009/2010 erhält, ist ein betrieblicher Ertrag auszuweisen. Ist der Zuckerhersteller verpflichtet, einen bestimmten Teil seiner Umstrukturierungsbeihilfe an den Zuckerrübenanbauer auszuzahlen, ist dieser Vorgang beim Zuckerhersteller in Höhe des an den Zuckerrübenanbauer auszuzahlenden Betrages aufwandswirksam zu berücksichtigen. Für den verbleibenden Ertrag (Ertrag aus der erhaltenen Umstrukturierungsbeihilfe abzüglich des an den Zuckerrübenanbauer auszuzahlenden Betrags) ist ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten (§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG) zu bilden, da es sich um einen zeitraumbezogenen Ertrag handelt. Der Rechnungsabgrenzungsposten ist bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres 2014/2015 aufzulösen.

Im Interesse einer einheitlichen Behandlung aller von den Umstrukturierungsmaßnahmen auf dem Zuckermarkt betroffenen Unternehmen ist auch für die an die Zuckerrübenanbauer (Land- und Forstwirte) gezahlte Umstrukturierungsbeihilfe sowie die von den Zuckererzeugern an die Zuckerrübenanbauer gezahlten Frachtprämien die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens zulässig.

3. Umsatzsteuerliche Behandlung der Umstrukturierungsbeihilfe

Ziel der Zahlung ist die Aufgabe der Quotenerzeugung, um so den Zuckermarkt zu stabilisieren bzw. zu regulieren. Die Beihilfe soll es ermöglichen, die Erzeugung so weit zu reduzieren, dass in der Gemeinschaft ein Marktgleichgewicht erreicht wird.

Mangels Leistungsaustausch ist daher von einem echten, nichtsteuerbaren Zuschuss auszugehen, da der Grund der Zahlung einzig aus einem allgemeinpolitischen bzw. strukturpolitischen Interesse heraus erfolgt.

OFD Magdeburg v. - S 2230 - 152 - St 212 S 7200 - 214 - St 244

Fundstelle(n):
UR 2010 S. 388 Nr. 10
UAAAD-32838