Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
3. Aufl. 2009
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§ 154 Beteiligte am Feststellungsverfahren
1. Inhalt der Vorschrift
1§ 154 Abs. 1 BewG bestimmt eigenständig die am Feststellungsverfahren Beteiligten (vgl. § 78 AO). Die Vorschrift befasst sich insoweit lediglich mit der Frage, wem formell Beteiligteneigenschaft zukommt, ohne die materielle Beteiligungsfähigkeit zu klären. Letztere richtet sich danach, inwieweit Steuerrechtsfähigkeit nach Maßgabe der einzel nen Steuergesetze besteht. Die Beteiligung selbst setzt Handlungsfähigkeit voraus (§§ 34, 79 AO).
§ 154 Abs. 1 BewG ist – ebenso wie § 155 Satz 1 BewG – offensichtlich von den Regelungen der ehemaligen Anteilsbewertungsverordnung inspiriert. Kommt nach § 154 Abs. 2 BewG mehreren Beteiligteneigenschaft zu, ist gesonderte und einheitliche Feststellung geboten (s. Rdn. 10). § 154 Abs. 2 und 3 BewG betreffen Fragen der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids. Auf die Ausführungen in Rdn. 7 ff. wird verwiesen.
2. Beteiligte am Feststellungsverfahren
a) Die nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG Beteiligten
2§ 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG räumt denjenigen, denen der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist, die Stellung des Verfahrensbeteiligten ein. Bei gesonderter Wertfeststellung für Erbschaftsteuerzwecke sind das jedenfalls der Alleinerbe sowie alle diejenigen, für deren Besteuerung wegen eines Erwerbs von To...