BVerwG Urteil v. - 6 C 30.08

Leitsatz

Der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis hat gemäß Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zur Waffenkostenverordnung für die von ihm im Sinne dieses Gebührentatbestands veranlasste Regelüberprüfung seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung eine Gebühr zu entrichten.

Gesetze: WaffG § 4 Abs. 3; WaffG § 50 Abs. 1; WaffG § 50 Abs. 2; WaffKostV § 1; WaffKostV § 9; WaffKostV § 11; WaffKostV § 13; WaffKostV § 14; VwGO § 134 Abs. 1

Instanzenzug: VG Hannover, 10 A 2794/06 vom Fachpresse: nein BVerwGE: nein

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung einer Gebühr für eine waffenrechtliche Regelüberprüfung. Der im Jahr 1979 geborene Kläger ist seit dem Inhaber einer Waffenbesitzkarte, in die mehrere Waffen eingetragen sind. Im März/April 2006 überprüfte die Beklagte die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Klägers, indem sie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, dem Erziehungsregister sowie eine Äußerung der Polizei einholte. Gründe, die gegen die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sprachen, wurden nicht festgestellt. Unter dem teilte die Beklagte dem Kläger mit, die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung habe ergeben, dass weiterhin keine Gründe vorlägen, die gegen seine persönliche Zuverlässigkeit und Eignung sprächen. Zugleich setzte sie eine Gebühr in Höhe von 25,56 EUR fest. Zur Begründung gab sie an, die Festsetzung erfolge nach Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zur Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV), weil der Waffenbesitz des Klägers diese Amtshandlung notwendig gemacht habe und hierfür keine Gebühr in Abschnitt I oder II vorgesehen sei.

Auf die am erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte könne ihren Gebührenbescheid nicht auf § 4 Abs. 3, § 50 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG i.V.m. §§ 9, 11, 13, 14 sowie § 1 WaffKostV i.V.m. Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses stützen. Die Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung von Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse nach § 4 Abs. 3 WaffG erfolge weder im Interesse noch auf Veranlassung der hiervon betroffenen Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse. Vielmehr solle im Interesse der öffentlichen Sicherheit durch die Überprüfung gewährleistet werden, dass der Umgang mit Schusswaffen nur zuverlässigen und geeigneten Personen ermöglicht werde. Zwar habe die Überprüfung, wenn sie keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit und Eignung ergebe, die Folge, dass der Waffenbesitzer seine waffenrechtliche Erlaubnis behalten dürfe. Dies allein reiche aber nicht aus, sie dem Interessenkreis des Erlaubnisinhabers zuzuordnen, für den sie sich nur als eine gesetzlich vorgegebene (lästige) Notwendigkeit darstelle. Dem Interesse des Waffenbesitzers würde es vielmehr entsprechen, wenn seine Eignung und Zuverlässigkeit nur bei der erstmaligen Erteilung der Erlaubnis überprüft würden und die gesetzlich begründeten - nicht anlassbezogenen - Zweifel hieran nicht stets aufs Neue ausgeräumt werden müssten. Die Regelüberprüfung erfolge auch nicht auf Veranlassung des Erlaubnisinhabers. Zum Pflichtenkreis des Erlaubnisinhabers gehöre die Überprüfung seiner Eignung und Zuverlässigkeit nicht. Die gesetzliche Verpflichtung, Waffenbesitzer regelmäßig zu überprüfen, richte sich vielmehr ausschließlich an die zuständige Waffenbehörde. Der Gebührenerhebung stehe darüber hinaus entgegen, dass es sich bei der Regelüberprüfung nicht um eine gebührenpflichtige Amtshandlung handele. Von einer Inanspruchnahme oder Leistung der Verwaltung, die die Erhebung einer Gebühr rechtfertige, könne nur dann gesprochen werden, wenn die Tätigkeit der Behörde oder deren Ergebnis dem Gebührenpflichtigen gegenüber erkennbar in Erscheinung getreten sei. Bei der Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nach § 4 Abs. 3 WaffG handele es sich aber um eine Verwaltungsmaßnahme, die nicht nach außen zutage trete, sondern um ein reines Verwaltungsinternum. Der Inhaber einer Waffenerlaubnis erfahre von der durchgeführten Überprüfung nur dann, wenn Gründe festgestellt worden seien, die gegen seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung sprächen, und wenn ihm aus diesem Grund die waffenrechtliche Erlaubnis entzogen werde. Auch eine gesetzessystematische Betrachtung zeige, dass der Auffangtatbestand in Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses Fälle wie den hier zu beurteilenden nicht erfassen solle. Dem Auffangtatbestand des Abschnitts III Nr. 1 könnten nur solche Fälle zugeordnet werden, die der Verordnungsgeber nicht vorhergesehen oder übersehen habe. Dass der Verordnungsgeber die Durchführung der Regelüberprüfung nicht als gebührenfreie Amtshandlung in § 6 der Kostenverordnung zum Waffengesetz aufgenommen habe, ändere hieran nichts.

Mit Schriftsatz vom , beim Verwaltungsgericht eingegangen am selben Tag, hat die Beklagte gegen das Urteil vom die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt.

Zur Begründung der Sprungrevision bringt die Beklagte im Wesentlichen vor: Der Kläger sei Veranlasser der umstrittenen Regelüberprüfung, weil er aufgrund seines Antrages Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sei. Die Überprüfung diene zumindest auch seinem Interesse daran, die Erlaubnis behalten zu können. Die dafür erhobene Gebühr lasse sich auf den in Rede stehenden Auffangtatbestand stützen. Gebührenfreie Amtshandlungen seien in der Kostenverordnung abschließend aufgeführt; zu ihnen gehöre die Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit nicht.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Der Kläger und der Vertreter des Bundesinteresses verteidigen das Urteil des Verwaltungsgerichts.

II

Die Sprungrevision der Beklagten ist zulässig und begründet.

1.

Nach § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht den Beteiligten gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu stellen (Satz 2). Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen (Satz 3). Nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls genügt die Sprungrevision der Beklagten diesen Anforderungen.

Das Verwaltungsgericht hat die Revision der Beklagten in seinem am zugestellten Urteil zugelassen. Die Zustimmung des Klägers zu der Einlegung der Sprungrevision war demnach gemäß § 134 Abs. 1 Satz 3 VwGO der Revisionsschrift beizufügen. Es genügte auch, die Zustimmung innerhalb der noch offenen einmonatigen Revisionsfrist des § 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO nachzureichen (s. BVerwG 4 C 16.92 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 40 = NVwZ-RR 1993, 219). Im vorliegenden Fall ist dieses Zustimmungserfordernis in einer dem Normzweck (noch) entsprechenden Weise gewahrt. Allerdings hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers sein ausdrückliches Einverständnis mit der Einlegung der Sprungrevision erst mit Schreiben vom erklärt, das er der Beklagten am selben Tag per Telefax übermittelt hat. Dieses Telefax hat die Beklagte am - mithin nach Ablauf der Revisionsfrist - per Telefax dem Senat übersandt. Der Revisionsschrift der Beklagten vom hat jedoch die Ablichtung eines bereits vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils im Original zur Gerichtsakte gereichten Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom beigelegen, in dem die Zustimmung zur Zulassung der Sprungrevision erklärt worden war. Eine vor Erlass des verwaltungsgerichtlichen Urteils erklärte Zustimmung zur Zulassung der Sprungrevision stellt zwar für sich genommen nicht die nach dem Gesetzeswortlaut erforderliche Zustimmung zur Einlegung des Rechtsmittels dar und kann regelmäßig auch nicht dahin ausgelegt werden ( BVerwG 9 C 6.92 - BVerwGE 91, 140 <142> = Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 48; Beschlüsse vom a.a.O. und vom - BVerwG 6 C 20.04 - Buchholz 310 § 134 Nr. 52). Hier lagen aber besondere Umstände vor, die es ausnahmsweise ermöglichen, die noch vor der Zulassung der Sprungrevision abgegebene Prozesserklärung des Klägers vom als Zustimmung zu deren Einlegung zu verstehen. Denn es war vor dem erkennenden Senat bereits früher ein Rechtsstreit (Az.: BVerwG 6 C 30.07) anhängig, in dem es ebenso wie in dem hier vorliegenden um die Frage der Gebührenpflichtigkeit der Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG aufgrund von Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zur WaffKostV ging. Zur Entscheidung dieser Rechtsfrage ist es damals nicht gekommen, weil das genannte Verfahren mit Beschluss vom nach Hauptsacheerledigungserklärung durch die Beteiligten eingestellt worden ist. Den Beteiligten war bekannt, dass insbesondere das Verwaltungsgericht Hannover und das Oberverwaltungsgericht Lüneburg bei der Beantwortung der Rechtsfrage ebenso wie die Beteiligten gegensätzlicher Ansicht waren und dass in gleicher Angelegenheit mehrere Verfahren beim Verwaltungsgericht Göttingen anhängig waren. Sie haben deshalb den vorliegenden Rechtsstreit einvernehmlich zum Anlass genommen, zwecks baldiger abschließender Klärung der Rechtslage auf schnellem Wege ein weiteres Verfahren zum Bundesverwaltungsgericht zu bringen, nachdem sich das Verfahren BVerwG 6 C 30.07 wider Erwarten ohne eine solche Klärung erledigt hatte. Dazu hatte bereits das Verwaltungsgericht die Beteiligten angeregt. In diesem Sinn haben sie sich auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht erklärt. Vor diesem Hintergrund ist die rechtzeitig erteilte Zustimmung zur Zulassung der Sprungrevision wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls zugleich als Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision zu verstehen (zu einer ähnlich gelagerten Fallkonstellation ebenso: BVerwG 4 C 31.83 - Buchholz 406.12 § 6 BauNVO Nr. 7).

2.

Die Revision ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Gebührenbescheid der Beklagten aufgehoben. Der Bescheid ist rechtmäßig.

a)

Der Bescheid über die Erhebung der Gebühr für eine waffenrechtliche Regelüberprüfung beruht auf § 4 Abs. 3, § 50 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG i.V.m. §§ 9, 11, 13, 14 VwKostG sowie § 1 WaffKostV i.V.m. Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses. Die zuständige Behörde hat gemäß § 4 Abs. 3 WaffG die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen. Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Waffengesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften werden gemäß § 50 Abs. 1 WaffG Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 WaffG in der auf den Streitfall noch anwendbaren Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) vom (BGBl. I S. 3970) war das Bundesministerium des Innern ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Regelung ist durch Art. 1 Nr. 32 Buchst. b des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom (BGBl. I S. 426) zwar auf den Bereich der Bundesverwaltung beschränkt worden. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es aber auf das Recht in der bei Erlass des angefochtenen Bescheids am geltenden Fassung an.

Die nach § 50 Abs. 1 Satz 1 WaffG erlassene und auf den vorliegenden Fall anwendbare Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV) gilt in der Fassung der Neubekanntmachung vom (BGBl. I S. 780), zuletzt geändert durch die Verordnung vom (BGBl. I S. 38). Diese Verordnung ist gemäß Art. 19 Nr. 3 WaffRNeuRegG bis zum - bisher nicht erfolgten - Inkrafttreten einer Verordnung nach dem zuletzt genannten Gesetz weiterhin entsprechend anzuwenden. Die Gebühren für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Waffengesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften bestimmen sich gemäß § 1 WaffKostV nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage, sofern die Gebühr nicht gemäß § 2 nach dem Verwaltungsaufwand berechnet wird. Gemäß Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses betragen die "Gebühren in sonstigen Fällen" bei "Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht in Abschnitt I oder II aufgeführt sind, 50,- DM bis 1 000,- DM".

b)

Die in § 4 Abs. 3 WaffG vorgeschriebene Regelüberprüfung des Erlaubnisinhabers auf Zuverlässigkeit und persönliche Eignung erfüllt den vorbezeichneten Gebührentatbestand.

aa)

Die Regelüberprüfung stellt sich als eine "Amtshandlung" dar, nämlich als eine "besondere Inanspruchnahme oder Leistung der öffentlichen Verwaltung" (s. § 49 Abs. 1 und 2 WaffG i.d.F. vom , BGBl. I S. 432, auf dessen Grundlage die geltende Waffenkostenverordnung erlassen worden ist, i.V.m. § 1 Abs. 1 VwKostG), die dem Kläger als Veranlasser ("auf Veranlassung") zuzurechnen ist.

In der individuellen Zurechenbarkeit liegt die Rechtfertigung dafür, dass die Amtshandlung nicht aus allgemeinen Steuermitteln, sondern ganz oder teilweise zu Lasten des Gebührenschuldners über Sonderlasten finanziert wird ( BVerwG 8 C 12.98 - BVerwGE 109, 272 <276> = Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 35 S. 7). Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenige, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (s. BVerwG 3 C 2.90 - BVerwGE 91, 109 <111> = Buchholz 442.16 § 29d StVZO Nr. 3 S. 3 und vom a.a.O.).

Die Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist dessen Pflichtenkreis zuzurechnen, da die Zuverlässigkeit und Eignung des Waffenbesitzers Voraussetzung für die weitere Inhaberschaft der Erlaubnis ist. Das Waffengesetz nimmt den - prinzipiell gefährlichen - Waffenbesitz nur bei Personen hin, deren Zuverlässigkeit und Eignung von der Behörde sowohl bei der Erteilung der Erlaubnis als auch später immer wieder in bestimmten zeitlichen Abständen geprüft und bejaht wird. Der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis hat daher nicht nur die regelmäßig wiederkehrende behördliche Überprüfung seiner Person zu dulden, sondern muss darüber hinaus sein Verhalten zur Vermeidung eines negativen Prüfungsergebnisses und des damit drohenden Entzugs der Erlaubnis ständig so einrichten, dass keine Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Eignung aufkommen. Wegen dieser an die Gefährlichkeit des Waffenbesitzes anknüpfenden dauerhaften Pflichtenstellung des Erlaubnisinhabers fällt auch die periodische Prüfung seiner Zuverlässigkeit und Eignung in seinen Verantwortungsbereich und wird von ihm - im Ergebnis nicht anders als die vorangegangene erstmalige Prüfung - im Sinne des Gebührentatbestands veranlasst. Vor diesem Hintergrund ist die Regelüberprüfung gemäß § 4 Abs. 3 WaffG in Bezug auf den Kläger als Veranlasser hinreichend individualisiert (in diesem Sinne zutreffend - [...] Rn. 18; OVG Lüneburg, Urteil vom - 11 LC 169/06 - [...] Rn. 29). Auf den Umstand, dass die Prüfung ohne seine Mitwirkung ausschließlich von Amts wegen stattgefunden hat, kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, dass sie zugleich und sogar in erster Linie dem Schutz der Allgemeinheit diente (vgl. Urteile vom a.a.O. S. 111 ff. bzw. S. 3 ff. und vom a.a.O. S. 276 f. bzw. S. 7 f.).

bb)

Die Regelüberprüfung ist auch eine Amtshandlung, die im Sinne von Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses "nicht in Abschnitt I oder II aufgeführt" ist. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist insoweit nicht zusätzlich zu verlangen, dass der Verordnungsgeber den betreffenden Fall "nicht vorhergesehen oder übersehen" hat. Diese Einschränkung findet weder im Wortlaut der Norm noch in ihrer Systematik oder ihrem Zweck eine Stütze. Der fragliche Gebührentatbestand umfasst gemäß seinem Wesen als Auffangtatbestand im Prinzip alle im Gebührenverzeichnis nicht gesondert aufgeführten Amtshandlungen, wobei es sich allerdings um solche nach dem Waffengesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften handeln muss (§ 1 WaffKostV). Ein "sonstiger Fall" im Sinne des Auffangtatbestandes liegt daher immer dann, aber auch nur dann vor, wenn die einschlägigen waffenrechtlichen Rechtsnormen die betreffende Amtshandlung ausdrücklich vorsehen, wie es bei der Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG der Fall ist, oder doch kraft Sinnzusammenhangs zwingend voraussetzen; die Auffangregelung gestattet der Behörde nicht, kostenpflichtige Amtshandlungen gleichsam frei zu "erfinden" (so auch BVerwG 7 C 107.79 - Buchholz 442.10 § 6a StVG Nr. 4 S. 3 = NJW 1983, 1811 <1812> für einen vergleichbaren Gebührentatbestand im Straßenverkehrsrecht). Danach sind Tatbestände, die der Verordnungsgeber nicht vorhergesehen oder übersehen hat, kaum vorstellbar, weil mit dem Bezug der Gebührenpflicht auf eine Verwaltungstätigkeit nach dem Waffengesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften der Regelungsbereich umfassend und vollständig umschrieben ist (so zutreffend: OVG Lüneburg a.a.O. Rn. 24). Zudem ließe sich unter der vom Verwaltungsgericht vertretenen Prämisse die Regelung in § 6 Abs. 1 WaffKostV nicht erklären, die bestimmte in Abschnitt I oder II des Gebührenverzeichnisses ebenfalls nicht aufgeführte, aber vom Verordnungsgeber vorhergesehene Amtshandlungen ausdrücklich gebührenfrei stellt.

c)

Der Gebührenbescheid beruht auch auf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage. Insbesondere ist der Gebührentatbestand des Abschnitts III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zur Waffenkostenverordnung im Hinblick auf die hier umstrittene Gebühr genügend bestimmt sowie mit dem abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzip vereinbar.

aa)

Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Bestimmtheitsgebot verlangt vom Normgeber, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. - BVerfGE 87, 234 <263>; Beschlüsse vom - 1 BvR 2263/94 u.a. - BVerfGE 93, 213 <238> und vom - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 <396>). Eine Rechtsgrundlage für eine Gebührenerhebung muss so gefasst sein, dass der (künftige) Abgabenschuldner erkennen kann, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welchen Zweck der Normgeber mit der Gebührenerhebung verfolgt (vgl. 2 BvL 9 bis 12/98 - BVerfGE 108, 1 <20>). Die Auslegungsbedürftigkeit einer Regelung des Abgabenrechts nimmt ihr zwar noch nicht die verfassungsrechtlich gebotene Bestimmtheit (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom - 1 BvR 334/61 - BVerfGE 21, 209 <215>; vom - 2 BvR 579/84 - BVerfGE 78, 205 <212> und vom - 1 BvR 243/86 - BVerfGE 79, 106 <120>). In jedem Fall muss der Gebührenpflichtige aber den Gegenstand und den Zweck der Gebührenerhebung erkennen können. Die willkürfreie Handhabung eines Gebührentatbestandes ist durch nachträgliche Auslegung nur dann gewährleistet, wenn ein Gebührenschuldner mit seiner Heranziehung rechnen musste, weil dies in Anwendung juristischer Methoden ein vertretbares Auslegungsergebnis darstellt (so die bisherige Rechtsprechung zusammenfassend: BVerwG 10 C 9.05 - BVerwGE 126, 222 Rn. 30 = Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 47; vgl. auch den ebenfalls einen gebührenrechtlichen Auffangtatbestand betreffenden BVerwG 9 B 61.07 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 49).

Diese Voraussetzungen erfüllt der Auffangtatbestand in Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zur Waffenkostenverordnung. Bereits aus dem Wortlaut ist erkennbar, unter welchen Voraussetzungen die Gebührenpflicht entsteht. Insbesondere stellt der Gebührentatbestand kein Einfallstor für willkürliche Gebührenerhebungen dar, da er der Verwaltungsbehörde, wie bereits ausgeführt, nicht gestattet, kostenpflichtige Amtshandlungen zu "erfinden". Wird weiter berücksichtigt, dass die Waffenkostenverordnung eine Vielzahl von einzeln aufgezählten Amtshandlungen einem eigenen Gebührentatbestand unterworfen hat und andererseits § 6 WaffKostV einige Amtshandlungen für gebührenfrei erklärt, verbleibt für den Anwendungsbereich des Auffangtatbestandes des Abschnitts III Nr. 1 nur eine überschaubare Zahl von Amtshandlungen. Aus der Hinzufügung des Merkmals "insbesondere Prüfungen und Untersuchungen" lässt sich zudem ableiten, dass vor allem die in der Aufzählung des Abschnitts II des Gebührenverzeichnisses nicht aufgezählten, von der Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse losgelösten Vorgänge gemeint sind. Namentlich ist mit Blick auf die gesetzliche Verpflichtung in § 4 Abs. 3 WaffG, nach der die Beklagte den Inhaber einer Waffenbesitzkarte in regelmäßigen Abständen erneut auf seine Zuverlässigkeit und Eignung zu prüfen hat, eine hinreichend deutliche Anknüpfung an das Merkmal "Prüfung" gegeben (OVG Koblenz a.a.O. Rn. 17; OVG Lüneburg a.a.O. Rn. 23). Insgesamt stellt somit die Heranziehung des Erlaubnisinhabers zu der umstrittenen Gebühr ein naheliegendes, nach allgemeinen Auslegungsregeln nicht überraschendes Ergebnis dar.

bb)

Der Gebührentatbestand in Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zur Waffenkostenverordnung verstößt auch nicht gegen das Äquivalenzprinzip, soweit er die Behörde ermächtigt, für die Regelüberprüfung eine Gebühr in Höhe von 25,56 EUR, also die Mindestgebühr innerhalb des Gebührenrahmens "von 50,- bis 1 000,- DM", zu erheben. Eine Gebühr entbehrt von Verfassungs wegen einer sachlichen Rechtfertigung, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu dem vom Gesetzgeber verfolgten legitimen Gebührenzweck steht (vgl. u.a. - BVerfGE 108, 1 <19>). Das ist hier nicht der Fall. Der Zweck der Kostendeckung rechtfertigt die erhobene Mindestgebühr, denn sie wird durch den mit der behördlichen Leistung verbundenen Verwaltungs- und Personalaufwand aufgewogen.

Die Prüfung der Fortdauer der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nimmt eine gewisse Zeit in Anspruch. Wie dem erkennenden Senat aus einem anderen Verfahren aus dem Geschäftsbereich der Beklagten bekannt ist, stellt diese in entsprechenden Verfahren der Regelüberprüfung gemäß § 4 Abs. 3 WaffG Anfragen in elektronischer und schriftlicher Form an andere Behörden, deren Antworten wiederum von der Beklagten in ihr elektronisches Waffenverwaltungsprogramm eingelesen werden (vgl. auch OVG Lüneburg a.a.O. Rn. 31). Dass die erhobene Mindestgebühr dazu in einem groben Missverhältnis steht, ist nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 25,56 EUR festgesetzt.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 50/2009 S. 3896
QAAAD-32498