Einschränkende Auslegung des § 5 Abs. 3 GrEStG bei nicht grunderwerbsteuerbaren unentgeltlichen Änderungen im Personenstand
einer grundstücksbesitzenden Gesamthand?
Leitsatz
Bei summarischer Prüfung bestehen gewisse ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versagung der Steuerbegünstigung gemäß
§ 5 Abs. 3 GrEStG für einen vorangegangenen und bisher nach § 5 Abs. 2 GrEStG steuerfrei belassenen Einbringungsvorgang, wenn
sich der Anteil an einer grundstücksbesitzenden Gesamthand durch eine unentgeltliche Übertragung mindert. Denn einerseits
ist die Übertragung eines Anteils an einer grundstücksbesitzenden Gesamthand grundsätzlich nicht grunderwerbsteuerbar, so
dass Missbrauch i.S.d. § 5 Abs. 3 GrEStG objektiv möglich erscheint. Andererseits könnte man nach dem Rechtsgedanken des §
3 Nr. 2 GrEStG - vor allem im Hinblick auf das (EFG 2008,
1740, nicht rkr. Rev. BFH II R 58/08) - zu dem Ergebnis gelangen, dass die Schenkungsteuerpflicht eines Steuergegenstandes
ohnehin vorrangig vor dessen Grunderwerbsteuerpflicht sei und einen Missbrauch daher objektiv ausschließe.
Fundstelle(n): DStZ 2010 S. 308 Nr. 9 EFG 2010 S. 813 Nr. 10 WAAAD-32418
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Finanzgericht Nürnberg, Beschluss v. 28.10.2009 - 4 V 388/2009
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