Nichtbegünstigung des Erwerbs eines Anteils an einer im Drittland ansässigen Kapitalgesellschaft nach § 13a ErbStG von Todes
wegen verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht oder Verfassungsrecht
Leitsatz
1. Es ist weder im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsfreiheit noch verfassungsrechtlich im Hinblick auf
Art. 3 Abs. 1 GG zu beanstanden, dass beim Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung
in einem Drittstaat – hier: Kanada – von Todes wegen weder der gegenstandsbezogene Freibetrag noch der verminderte Wertansatz
gelten.
2. Im Streitfall ist die Einschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit als unvermeidliche Konsequenz einer Beschränkung der Niederlassungsfreiheit
anzusehen. Dies hat zur Folge, dass § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG von vornherein nicht am Maßstab des Art. 56 EG zu prüfen ist.
3. Wäre eine Prüfung des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG (auch) am Maßstab des Art. 56 EG geboten, läge ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht
vor.
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