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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 4308/08 EFG 2010 S. 220 Nr. 3

Gesetze: EStG § 22 Nr. 1 S. 3a) aa) EStG § 3 Nr. 62EStG § 3 Nr. 3EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2a DBA CHE Art. 21

Besteuerung der von einem Grenzgänger bezogenen Einmalzahlung einer Schweizer Pensionskasse zur Förderung des Wohnungseigentums als sonstige Einkünfte

Leitsatz

1. Die Auszahlung einer Schweizer Pensionskasse an einen Grenzgänger zur Förderung des eigen genutzten Wohnungseigentums unterliegt als Altersrente nach Art. 21 DBA-Schweiz der ausschließlichen Besteuerung im Inland.

2. Sozialversicherungsrenten von ausländischen Versorgungsträgern unterliegen unabhängig davon, ob sie laufend oder in einem Einmalbetrag ausbezahlt werden der Besteuerun nach § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) EStG.

3. Die Beiträge des Arbeitgebers an die Schweizerische Pensionskasse sind nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei.

4. Die Aufwendungen des Grenzgängers für die Sozialversicherungsrente sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG als Sonderausgaben abzugsfähig.

5. Soweit die Auszahlung der Schweizer Pensionskasse aus unversteuerten Mitteln erworben wurde, entspricht die Besteuerung der Auszahlung dem Grundsatz der „intertemporalen Korrespondenz”.

6. § 3 Nr. 3 EStG ist nicht auf Leistungen aus Schweizer Vorsorgeeinrichtungen anwendbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 220 Nr. 3
EStB 2010 S. 112 Nr. 3
IStR 2010 S. 7 Nr. 13
IWB-Kurznachricht Nr. 5/2010 S. 154
IAAAD-32414

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.10.2009 - 11 K 4308/08

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