Aufwendungen für staatspolitische Bildungsreisen, für
Telekommunikosten und für Berufskleidung als Werbungskosten
Leitsatz
1. Aufwendungen für
staatspolitische Bildungsreisen eines Beamten sind unabhängig davon, ob
der Beamte hierfür Sonderurlaub erhalten hat, keine Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
2. Bei Telekommunikosten kommt es
für die Ermittlung des beruflichen Umfangs in besonderem Maß auf die
Mitwirkung des Steuerpflichtigen an (, BStBl II
1979, 149). Seiner Mitwirkungspflicht kommt dieser am besten dadurch nach, dass
er geeignete Aufzeichnungen führt, weil er auch insoweit – wie bei
allen Werbungskosten – zur Beweisvorsorge verpflichtet ist (, BFH/NV 2001, 774).
3. Die Qualifizierung eines
Kleidungsstücks als typische Berufskleidung scheidet schon dann aus, wenn
seine Benutzung als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des
Möglichen und Üblichen liegt
Fundstelle(n): DStZ 2010 S. 10 Nr. 1 EFG 2010 S. 139 Nr. 2 JAAAD-32405
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FG des Saarlandes, Urteil v. 08.10.2009 - 2 K 1127/07
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