Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nur bei Fehler im Regelungsgehalt des Bescheids
Leitsatz
1. Eine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO liegt nur vor, wenn ein Verwaltungsakt in seinem Regelungsgehalt fehlerhaft
ist, nicht wenn lediglich ein Fehler in der Begründung vorliegt.
2. Im Streitfall beabsichtigte das Finanzamt, die G.u.V.-Position „sonstige Kosten Projekte” nicht anzuerkennen; es kam jedoch
zu einer Verwechslung mit der Position „Aufwendungen Projekte”. Deswegen liegt kein Fehler in der Steuerfestsetzung, sondern
lediglich in der Begründung vor, da das Finanzamt Betriebsausgaben in Höhe dieses Betrags nicht anerkennen wollte.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.