Aufteilung der Vorsteuern einer Bank anhand eines
Bankenschlüssels nach den im
veröffentlichten „Neuen Konzept für die Vorsteueraufteilung
bei Kreditinstituten” als sachgerechte Schätzung i. S. v. § 15
Abs. 4 UStG
Keine Aufrundung des hiernach auf zwei
Dezimalstellen nach dem Komma ermittelten Prozentsatzes der abziehbaren
Vorsteuern
Leitsatz
1. Bei dem im IV A 5 – S 7306 – 5/05 veröffentlichten
„Neuen Konzept für die Vorsteueraufteilung bei
Kreditinstituten” handelt es sich um eine in Ansehung des § 15 Abs.
4 Sätze 1 und 2 UStG sachgerechte Schätzung zur Vorsteueraufteilung.
Bei der hiernach vorzunehmenden Zuordnung nach Ertragsfaktoren handelte es sich
aber nicht um einen Umsatzschlüssel im Sinne von Art. 17 Abs. 5
Unterabsatz 1 der 6. EG-Richtlinie, so dass die für die Bildung des
Pro-rata-Satzes vorgesehene Aufrundungsregelung des Art. 19 Abs. 1 Unterabsatz
2 der 6. EG-Richtlinie nicht zur Anwendung kommen kann. Die Regelung des Art.
19 Abs. 1 Unterabsatz 2 der 6. EG-Richtlinie kann gerade nicht für
Fälle gelten, in denen Mitgliedstaaten aufgrund der Ausnahmeregelungen des
Art. 17 Abs. 5 Unterabsatz 3 Buchst. a bis e der 6. EG-Richtlinie ein anderes
Verfahren der Vorsteueraufteilung praktizieren.
2. Hat also eine Bank auf der Basis
des „Neuen Konzepts für die Vorsteueraufteilung bei
Kreditinstituten” das Aufteilungsverhältnis der Vorsteuern aus dem
Verhältnis ermittelt, in dem die Margen aus den im Kalenderjahr
bilanzierten Ertrags- und Aufwandspositionen aus den banktypischen
Geschäftsfeldern, in denen ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen (Kredit-,
Devisen- und Wertpapierhandel, Avalgeschäften und sonstigen
Geschäften in Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen, § 15 Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 UStG i. V. m. § 4 Nr. 8 Buchst. a, b und e UStG) oder nicht
ausgeschlossen ist (Kreditgeschäfte gegenüber Empfängern im
Drittlandsgebiet, § 15 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b UStG i.V.m. § 4 Nr. 8
Buchst. a UStG), zu den Umsätzen aus steuerpflichtigen Depotgebühren
und zu anderen steuerpflichtigen Umsätzen stehen, so ist der hiernach auf
zwei Dezimalstellen nach dem Komma ermittelte Anteil abzugsfähiger
Vorsteuern für das Jahr (z. B. Prozentsatz von 0,54 %) nicht auf den
nächsten vollen Prozentsatz (im Beispielsfall: 1,00 %) nach oben
aufzurunden.
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 89 Nr. 1 UR 2010 S. 343 Nr. 9 YAAAD-32397
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.09.2009 - 2 K 1061/06
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