Verhältnis von § 15a Abs. 3 zu § 15a Abs. 1 Satz 2
EStG
Leitsatz
1. § 172 Abs. 4 HGB enthält
keinen neben § 171 HGB tretenden eigenen Haftungstatbestand. Die
Außenhaftung des Kommanditisten ist vielmehr stets auf die im
Handelsregister eingetragene Haftsumme beschränkt.
2. § 15a Abs. 3 EStG will einen
Kommanditisten im Ergebnis so stellen, als habe er eine später wieder
entnommene Einlage in das Gesellschaftsvermögen nie geleistet. Keine
Rechtfertigung für das Hinzurechnen eines fiktiven Gewinns und für
das Umwandeln des abzugs- und ausgleichsfähigen Verlusts in einen
lediglich verrechenbaren Verlust liegt hingegen vor, wenn die Abzugs- und
Ausgleichsfähigkeit von Verlusten in den Vorjahren auf der
Außenhaftung des Kommanditisten nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG
beruhte.
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 336 Nr. 6 EFG 2010 S. 54 Nr. 1 KÖSDI 2010 S. 16830 Nr. 2 UAAAD-32394
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 23.09.2009 - 12 K 109/06
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