Keine nachträgliche Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide im Hinblick auf das EuGH-Urteil Linneweber und Akritidis
Kein Anspruch auf Schadensersatz
Leitsatz
1. Das Linneweber und Akritidis (Az. C-453/02 und C-462/02) ermöglicht nicht die nachträgliche
Änderung formell bestandskräftiger Umsatzsteuerbescheide, durch die Umsätze aus Glücksspielen der Besteuerung unterworfen
wurden. Insbesondere greift die sog. Emmott'sche Fristenhemmung weder hinsichtlich der Rechtsbehelfsfrist noch hinsichtlich
der Festsetzungsfrist ein.
2. Es gibt keinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz, dass gemeinschaftsrechtswidrige Akte der öffentlichen Gewalt über die
üblichen Rechtsbehelfsfristen hinaus einer Änderung zugänglich sein müssen. Es reicht vielmehr aus, wenn entsprechend den
Grundsätzen der Effektivität und Gleichwertigkeit die Verfahrensordnungen so ausgestaltet sind, dass sie die Ausübung der
Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung den Bürgern einräumt, nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren
und die Modalitäten insoweit nicht ungünstiger sind, als die, die bei ähnlichen internen Sachverhalten gelten. Diesen Anforderungen
genügen die Vorschriften der AO über die Korrektur von Verwaltungsakten.
3. Art. 13 Teil B Buchstabe f der 6. EG-Richtlinie schloss es nicht schlechthin aus, Glücksspiele der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Die Unvereinbarkeit von § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG mit dem Gemeinschaftsrecht ist daher kein hinreichend qualifizierter Verstoß,
der einen Schadensersatzanspruch betroffener Steuerpflichtiger gegen Organe der Bundesrepublik Deutschland begründen könnte.
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 15 Nr. 1 AAAAD-32392
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.09.2009 - 7 K 7296/05 B
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