Antrag des geringer verdienenden Ehegatten auf Aufteilung der
Einkommensteuerschuld
Keine missbräuchliche Antragstellung
zu Lasten des höher verdienenden Ehegatten
Leitsatz
1. Dass es bei der Aufteilung einer
Gesamtschuld zu einer Erstattung an einen der Gesamtschuldner kommen kann, wird
vom Gesetzgeber in § 276 Abs. 6 Satz 2 AO ausdrücklich in Kauf
genommen. Ferner ist es der Wille des Gesetzgebers, dass die Zahlungen des
einen Gesamtschuldners nach Einleitung des Aufteilungsverfahrens nicht mehr dem
anderen Gesamtschuldner zugute kommen.
2. Der Antrag auf Erlass eines
Aufteilungsbescheids ist nicht wegen Verstoßes gegen das Schikaneverbot
i. S. d. § 226 BGB unwirksam. Es kann dahinstehen, ob im
Aufteilungsverfahren überhaupt Konstellationen denkbar sind, in denen ein
Antrag auf Erlass eines Aufteilungsbescheids aus den gleichen Erwägungen
rechtsmissbräuchlich sein könnte, wie es ein Antrag auf
Durchführung einer getrennten Veranlagung in bestimmten Konstellationen
sein kann.
3. Der Antrag des geringer
verdienenden Ehegatten, bei dem der Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse V
vorgenommen wurde, auf Aufteilung der Steuerschuld ist nicht bereits deswegen
missbräuchlich, weil es dadurch bei ihm zu einer Erstattung kommt,
während der höher verdienende Ehegatte eine Nachzahlung zu leisten
hat, die die im Rahmen der Zusammenveranlagung errechnete Nachzahlung erheblich
übersteigt.
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 386 Nr. 6 EFG 2010 S. 6 Nr. 1 GAAAD-32390
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.09.2009 - 7 K 7453/06 B
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