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FG München Urteil v. - 10 K 2536/08 EFG 2010 S. 101 Nr. 2

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, AO § 90 Abs. 1 S. 2, AO § 150 Abs. 2 S. 1, EStG 2002 § 4 Abs. 3, EStG 2002 § 4 Abs. 4

Änderung bestandskräftiger Bescheide

Grobes Verschulden eines Steuerberaters bei ungeprüfter Übernahme von Buchführungsergebnissen

Leitsatz

1. Übernimmt der Steuerberater die in den Buchungsunterlagen nicht nach dem reinen Einnahmen- /Ausgabenschema erfassten Geschäftsvorfälle ungeprüft in die Gewinnermittlung durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, so verletzt er die nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße. Im Streitfall hääte er bereits aus der Kontenliste der ihm übergebenen Buchführung ersehen können, dass Buchungen über Kreditorenkonten (z. B. 1740 – 1742, 9009) vorgenommen wurden und die Buchführung deshalb zur Durchführung der Zu- und Abflussrechnung des § 4 Abs. 3 EStG zu korrigieren war.

2. Das grobe Verschulden des Steuerberaters ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen und steht der Berücksichtigung weiterer Betriebsausgaben durch Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO entgegen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 11/2010 S. 489
EFG 2010 S. 101 Nr. 2
FAAAD-32386

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FG München, Urteil v. 11.09.2009 - 10 K 2536/08

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