Keine den Eigenheimzulagenanspruch der Tochter
ermöglichende „unentgeltliche” Nutzungsüberlassung an
die Mutter bei zur Immobilienkredittilgung verwendeten, verdeckt geleisteten
Unterstützungszahlungen der Mutter an die Tochter
Für
Steuerhinterziehung vorgesehene, auf zehn Jahre verlängerte
Festsetzungsfrist auch bei Eigenheimzulage-Betrug anwendbar
Leitsatz
1. „Unentgeltlich” i.
S. v. § 4 Satz 2 EigZulG ist nur eine Wohnungsüberlassung ohne
Gegenleistung gleich welcher Art und Höhe. Ob eine Gegenleistung vorliegt,
ist nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse zu bestimmen.
Von einer „unentgeltlichen” Nutzungsüberlassung der Wohnung
durch die Tochter an ihre Mutter ist nicht auszugehen, wenn die Tochter
über das Konto der Lebensgefährtin ihres Bruders Zahlungen von der
Mutter erhalten hat, bei denen es sich nach Angaben von Dritten um
Mietzahlungen gehandelt hat und die von der Tochter zur Tilgung des für
den Wohnungskauf aufgenommenen Kredits benötigt und verwendet worden sind.
2. Es ist nicht ernstlich
zweifelhaft, dass auch bei der Rückforderung einer durch Betrug
erschlichenen Eigenheimzulage die für Steuerhinterziehung vorgesehene
Festsetzungsfrist von zehn Jahren nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO zur
Anwendung kommt. Das gilt ungeachtet dessen, dass es sich bei
Eigenheimzulage-Betrug nicht um eine Steuerhinterziehung i. S. d. § 370 AO
handelt, weil die Eigenheimzulage keine Steuer ist.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 251 Nr. 4 EFG 2010 S. 4 Nr. 1 RAAAD-32382
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 28.08.2009 - 11 V 11151/09
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