Steuerpflicht von (ausländischen) Einnahmen eines Kameramannes
Leitsatz
Ein im Inland wohnhafter Kameramann, der für einige Zeit von ausländischen Fernsehanstalten bei der Aufzeichnung von Sportveranstaltungen
im Ausland (Österreich, Italien, Frankreich, Niederlande) beschäftigt wird und dabei deren Einrichtungen (Übertragungswagen,
Bürocontainer, Kameras usw.) nutzt, besitzt im Ausland keine feste oder ständige Einrichtung. Die entsprechenden Einnahmen
aus selbstständiger Arbeit sind deshalb im Inland steuerpflichtig.
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 118 Nr. 2 IWB-Kurznachricht Nr. 5/2010 S. 157 NWB-Eilnachricht Nr. 48/2009 S. 3698 HAAAD-32381
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