Bei Freistellung des Existenzminimums der Kinder durch das Kindergeld kein Anspruch eines Zahlvaters auf einkommensteuerliche
Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen für die bei der Kindesmutter lebenden Kinder
Keine Umdeutung einer vorbeugenden Anfechtungsklage in eine Untätigkeitsklage
Leitsatz
1. Auch wenn ein Elternteil die Unterhaltsverpflichtung für die beim anderen Elternteil lebenden minderjährigen Kinder nicht
um das ihm hälftig zugerechnete, aber an den anderen Elternteils ausgezahlte Kindergeld mindern konnte und die Günstigerprüfung
i.S. v. § 31 EStG ergibt, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums der Kinder durch das ausgezahlte
Kindergeld bewirkt worden ist, hat der Elternteil keinen Anspruch darauf, dass die Unterhaltszahlungen für die Kinder im Rahmen
der Einkommensteuerfestsetzung abgezogen werden; ein derartiger Anspruch besteht weder nach § 32 Abs. 6 noch nach § 33a Abs.
1 EStG noch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten.
2. Eine vor dem Erlass entsprechender Steuerbescheide erhobene „vorbeugende” Anfechtungsklage ist unzulässig und kann auch
nicht in eine Untätigkeitsklage i. S. d. § 46 FGO umgedeutet werden, da eine Untätigkeitsklage zumindest die Anhängigkeit
eines Vorverfahrens zur Zeit der Klageerhebung voraussetzt.
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 26.08.2009 - 15 K 10511/06 B
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