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Klausur zum Internationalen Steuerrecht
Aufgabe
Aufgabe 1
Eine in Deutschland ansässige natürliche Person möchte in Polen Stühle produzieren. Stellen Sie dar, welcher Staat bei einem Direktexport durch das Einzelunternehmen, bei einer Betriebsstätte und einer Sp. z o. o. (polnische Tochter-GmbH) das Besteuerungsrecht für die Einkommensteuer hätte. (14 Punkte)
Erläutern Sie kurz, welche der drei Alternativen die steuerlich günstigste ist. (8 Punkte)
Erläutern Sie kurz zwei in der Praxis diskutierte Modelle für die Lösung des Haftungsproblems, wenn der Investor in Deutschland eine Freistellung erreichen möchte. (8 Punkte)
Aufgabe 2
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RICHTIG | FALSCH | |
1. § 50d Abs. 8 EStG
ist eine Rückfallklausel, die verhindern soll, dass für Arbeitnehmer
weiße Einkünfte entstehen. | ||
2. Die polnischen Sonderwirtschaftszonen wurden
mit dem EU-Beitritt 2004 geschlossen. | ||
3. Im DBA Deutschland/Luxemburg werden
Vergütungen aus stillen Beteiligungen als fiktive Dividenden
behandelt. | ||
4. Die erweiterte unbeschränkte
Erbschaftsteuerpflicht besteht i. d. R. für die Dauer von
fünf Jahren. | ||
5. Bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags
ist ein Ausgleich negativer Einkünfte einer Zwischengesellsch... |