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Die Europäische Privatgesellschaft (SPE)
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3737Die Europäische Kommission treibt die Vereinheitlichung des europäischen Gesellschaftsrechts voran. Am hat sie den Entwurf einer Verordnung zur Schaffung der Europäischen Privatgesellschaft (Societas Privata Europaea – SPE) vorgelegt. Das Europäische Parlament hat dem Entwurf am mit einigen Änderungen zugestimmt. Durch die SPE soll insbesondere kleinen und mittleren Unternehmern die Möglichkeit gegeben werden, sich einer europäischen Gesellschaftsform zu bedienen. Der Entwurf der SPE-Verordnung enthält ein in sich weitgehend geschlossenes Regelungswerk für die SPE. Nationales Recht findet nur in seltenen Fällen ergänzend Anwendung.
Kapitalaufbringung, Geschäftsleitung und Haftung
[i]SPE ist juristische Person – Mindestkapital ab 1 €Die SPE hat eine eigene Rechtspersönlichkeit. Den Gläubigern haftet nur das Gesellschaftsvermögen. Das Mindestkapital beträgt nach Vorstellung der Kommission stets 1 €, nach dem Änderungsvorschlag des Europäischen Parlaments dagegen nur dann 1 €, wenn eine Solvenzbescheinigung vorgelegt wird, ansonsten 8.000 €.
[i]Neugründung oder Gründung aus bestehender VorgesellschaftDie Gründung der SPE kann ex nihilo (Neugründung) oder aber durch Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung erfolgen. Ob ein europäischer Sachverhalt (z. B. ...