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Einkommensteuer | Steuerpflicht von (ausländischen) Einnahmen eines Kameramanns
Ein im Inland wohnhafter Kameramann, der für einige Zeit von ausländischen Fernsehanstalten bei der Aufzeichnung von Sportveranstaltungen im Ausland (Österreich, Italien, Frankreich, Niederlande) beschäftigt wird und dabei deren Einrichtungen (Übertragungswagen, Bürocontainer, Kameras usw.) nutzt, besitzt nach dem im Ausland keine feste oder ständige Einrichtung. Die entsprechenden Einnahmen aus selbständiger Arbeit sind deshalb im Inland steuerpflichtig.