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NWB-BB Nr. 12 vom Seite 397

Kriterien für die „richtige” Rechtsform vor dem Hintergrund des MoMiG

Wann sollten Sie die UG (haftungsbeschränkt), die Limited und die GmbH empfehlen?

von RA Dirk Beyer, Bergisch Gladbach

Seit Ende 2008 steht in § 5a GmbHG durch das MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kurz UG – als Rechtsform für eine Kapitalgesellschaft zur Verfügung. Für die UG gelten grundsätzlich die GmbH-Regeln und zusätzlich die Sondervorschriften in § 5a GmbHG. Bekanntermaßen ist auch für die UG kein Stammkapital (nur symbolisch 1 € pro Gesellschafter) erforderlich. Bei der Beratung Ihres Mandanten besteht nun die „Qual der Wahl": In welchen Fällen sollten Sie Ihrem Mandaten zu einer traditionellen GmbH und unter welchen Voraussetzungen zu einer UG oder britischen Limited raten?

I. Vergleich der Rechtsformen

1. Haftung

Die UG ist im Ergebnis eine GmbH, für die gem. § 5a GmbHG Sonderregeln gelten. Damit ist die UG wie die GmbH eine Kapitalgesellschaft, die die persönliche Haftung der Gesellschafter ausschließt, sofern diese ihre Stammeinlage gezahlt haben. Dies gilt ebenso für die Limited. Alle drei Rechtsformen ermöglichen es damit den Gesellschaftern, ihre persönliche Haftung auszuschließen. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass Geschäftspartner, insbesondere Banke...

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