BGH Beschluss v. - VII ZB 82/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 851

Instanzenzug: LG Stuttgart, 2 T 133/09 vom AG Kirchheim unter Teck, 2 M 450/00 vom

Gründe

1. Über die beantragte einstweilige Anordnung ist gemäß § 575 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde zu berücksichtigen und die Nachteile, die dem Schuldner durch die weitergehende Vollstreckung drohen, gegen diejenigen abzuwägen, die die Gläubigerin bei einer Aussetzung der Vollziehung der Vollstreckung zu befürchten hat (vgl. , NJW 2002, 1658). Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt nur in Betracht, wenn die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist, die zulässige Rechtsbeschwerde jedenfalls nicht aussichtslos erscheint (Zöller/Gummer, ZPO, 27. Aufl., § 575 Rdn. 11).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die weitere Vollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des nicht einstweilen einzustellen.

a) Der Schuldner will mit seinem Antrag verhindern, dass die Auszahlung aus der gepfändeten Direktkapitallebensversicherung bei Fälligkeit am an die Gläubigerin erfolgt. Daran hat er kein schützenswertes Interesse, denn die Gläubigerin kann aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am die Auszahlung an sich fordern. Mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom wurde der künftige Anspruch des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Auszahlung der Versicherungssumme gepfändet. Der Senat muss nicht entscheiden, ob - wie das Beschwerdegericht meint - aus § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG i.V.m. § 851 ZPO ein Pfändungsverbot nicht nur für das Anwartschaftsrecht, sondern auch für diesen künftigen Anspruch abgeleitet werden kann. Denn ein Verstoß gegen ein solches Pfändungsverbot führt nicht zur Nichtigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, sondern nur zur Anfechtbarkeit; er ist bis zur Aufhebung auf ein Rechtsmittel vom Schuldner und vom Drittschuldner zu beachten (vgl. , WM 2008, 2265 = MDR 2009, 105 = NJW-RR 2009, 211).

Ein etwaiger Verstoß gegen ein Pfändungsverbot wird am dadurch geheilt, dass der Versicherungsfall eintritt und der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung der Versicherungssumme fällig wird. § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG ist nicht anwendbar, wenn die Versorgungsanwartschaft zum Vollrecht erstarkt ist. Eine Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kommt dann nicht mehr in Betracht (, aaO).

b) Eine Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde kann nicht vor dem ergehen. Die Rechtsbeschwerde ist noch nicht begründet und es ist angesichts der der Rechtsbeschwerdeführerin eingeräumten Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde bis zum auch nicht zu erwarten, dass die Begründung so rechtzeitig vor dem eingeht, dass eine Beratung und Entscheidung noch möglich wird.

3. Die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Schuldner beruht auf §§ 114, 115, 119 Abs. 1 Satz 2 und 121 Abs. 1 ZPO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UAAAD-31840

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein