Satzungsmäßige Zuwendungen einer Unterstützungskasse fallen unter das Abzugsverbot des § 10 Nr. 1 KStG
Leitsatz
Satzungsmäßige Leistungen einer Unterstützungskasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG in der Rechtsform der GmbH sind keine
Betriebsausgaben. Sie fallen unter das Abzugsverbot des § 10 Nr. 1 KStG. Soweit sich hierdurch im Falle der Überdotierung
des Kassenvermögens gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e) i.V.m. § 6 Abs. 5 KStG eine partielle Steuerpflicht ergibt, beruht
diese auf beachtlichen, nicht zu beanstandenden Erwägungen des Gesetzgebers. Die Besteuerung der Unterstützungskasse ist bei
der erforderlichen Gesamtbetrachtung systemgerecht. Sie kann zudem durch eine gemäß § 6 Abs. 6 KStG zulässige Vermögensrückübertragung
auf das Trägerunternehmen während des laufenden Geschäftsjahres vermieden werden. Eine einschränkende Auslegung des § 10 Nr.
1 KStG ist deshalb nicht geboten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 351 Nr. 6 EFG 2010 S. 169 Nr. 2 AAAAD-31825
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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 01.10.2009 - 1 K 106/07
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