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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 5 K 119/08

Gesetze: FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2, BGB § 728, BGB § 730

Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis im Falle der Insolvenz der Gesellschaft

Leitsatz

  1. Es spricht keine Vermutung dafür, dass es regelmäßig dem Willen der Gesellschafter entspricht, dass eine einem GbR-Gesellschafter eingeräumte Alleinvertretungsbefugnis ohne weiteres auch nach Eintritt der Insolvenz und Auflösung der Gesellschaft fortbesteht.

  2. Im Falle nur gemeinschaftlicher Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis greift die Klagebefugnis gem. § 48 Abs. 1 Nr. 2 FGO selbst dann nicht, wenn ein Gesellschafter stirbt, die Gesellschaft laut Gesellschaftsvertrag mit den Erben fortgesetzt wird und die Erben unbekannt sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GAAAD-31823

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 17.08.2009 - 5 K 119/08

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