Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis im Falle der Insolvenz der Gesellschaft
Leitsatz
Es spricht keine Vermutung dafür, dass es regelmäßig dem Willen der Gesellschafter entspricht, dass eine einem GbR-Gesellschafter
eingeräumte Alleinvertretungsbefugnis ohne weiteres auch nach Eintritt der Insolvenz und Auflösung der Gesellschaft fortbesteht.
Im Falle nur gemeinschaftlicher Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis greift die Klagebefugnis gem. § 48 Abs. 1 Nr. 2
FGO selbst dann nicht, wenn ein Gesellschafter stirbt, die Gesellschaft laut Gesellschaftsvertrag mit den Erben fortgesetzt
wird und die Erben unbekannt sind.
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 17.08.2009 - 5 K 119/08
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