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Wertpapiere kein gewillkürtes Betriebsvermögen einer selbständigen Buchhalterin
Nach Ansicht des FG München kann eine selbständige Buchhalterin Aktien nicht ihrem gewillkürten Betriebsvermögen zuordnen. Die Aktien [i]Aktien fördern nicht den Buchhaltungsservicesind nämlich objektiv nicht geeignet, den Buchhaltungsservice zu fördern : Ein Buchhaltungsservice wird vor allem durch die eigene Arbeitskraft und die eigenen Fachkenntnisse geprägt, nicht aber durch die Bildung von Kapital. Deshalb kann der Erwerb von Aktien den Betrieb nicht fördern, selbst wenn hierdurch eine Liquiditätsreserve gebildet werden soll.
Im Streitfall hatte die Klägerin im Jahr 2000 gerade einmal Einnahmen von 500 DM erzielt (Vorjahr: 850 DM), durch den Verkauf von Aktien aber einen Verlust von ca. 14.000 DM realisiert. Die Aktien hatte sie ihrem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet. Dieser Zuordnung widersprach...