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Nettolohnfiktion bei einer Schwarzlohnabrede
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3649Die sozialversicherungsrechtliche und die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage können voneinander abweichen. Dies liegt in dem Umstand begründet, dass zu verbeitragendes Arbeitsentgelt und lohnsteuerbarer Arbeitslohn nicht nach den nämlichen Prinzipien ermittelt werden, sondern nach den jeweiligen Besonderheiten ihrer Teilrechtsordnungen zu bestimmen sind (§ 14 SGB IV; § 39b i. V. mit § 19 EStG).
Sozialversicherungsrecht
[i]Sozialversicherungsrechtliche Nettolohnfiktion …Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV gilt bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen, beispielsweise einer sog. Schwarzlohnabrede, ein Nettoentgelt als vereinbart, wenn Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und Arbeitsförderung nicht gezahlt worden sind (sog. Nettolohnfiktion). Bei der Schwarzlohnabrede zählen daher die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und Arbeitsförderung zum sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Der vereinbarte Schwarzlohn ist damit im sog. Abtastverfahren auf ein Bruttoarbeitsentgelt „hochzurechnen” und erst dann als Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge heranzuziehen.
Lohnsteuerrecht
[i]… bewirkt keinen lohnsteuerlichen ZuflussDas Lohnsteuerrecht zeigt sich von der in § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV geregelten...