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FinMin Saarland 02.11.2009 S 3137-1#001, NWB 47/2009 S. 3630

Bewertung | Vervielfältiger für Fertighäuser

Nach § 78 Satz 2 BewG ist der für ein Grundstück festzustellende Wert durch Anwendung eines Vervielfältigers (§ 80 BewG) auf die Jahresrohmiete (§ 79 BewG) unter Berücksichtigung der §§ 81, 82 BewG zu ermitteln. Die Vervielfältiger sind in den Anlagen 3–8 BewG zusammengefasst. Sie bestimmen sich nach der Grundstücksart, der Bauart und Bauausführung, dem Baujahr des Gebäudes und der Einwohnerzahl der Belegenheitsgemeinde im Hauptfeststellungszeitpunkt. Entsprechend Bauart und Bauausführung sind die Vervielfältiger in drei Gruppen unterteilt. Sie gelten auch für die in Fertigbauweise errichteten Gebäude. Gebäude, die in Montagebauweise errichtet wurden (Fertighäuser, Fertigteilbauten) sind je nach ihrer Bauart und Konstruktion den Gruppen A, B oder C der Anlagen 3–8 BewG zuzuordnen. Zu der Frage, ob für Gebäude aus Stahlbetonfertigteile...

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