BGH Beschluss v. - IX ZR 170/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BGB § 398

Instanzenzug: OLG Naumburg, 5 U 56/07 vom LG Dessau, 6 O 518/06 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Ob die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Sicherungsabtretung vom / mangels Bestimmtheit als unwirksam beurteilt hat, mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang steht, kann dahinstehen. Die Abtretung ist jedenfalls aus einem anderen Grund nicht genügend bestimmt und deshalb unwirksam. Abgetreten hat der Sicherungsgeber "alle ihm aus dem Verkauf und der Schlachtung von Küken gegen die L. GmbH ... zustehenden und künftig zur Entstehung kommenden Ansprüche und Rechte jeder Art", also eine Mehrheit von Forderungen. Zugleich ist das Abtretungsvolumen durch die offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen Zedent und Zessionar beschränkt. In einer solchen Konstellation ist nicht erkennbar, auf welchen Teil der Forderungen des Zedenten sich die Abtretung bezieht, wenn die abgetretenen Forderungen den gesicherten Betrag übersteigen. Werden - wie hier - auch künftige Forderungen abgetreten, muss außerdem klar gestellt werden, welche künftigen Forderungen jeweils "nachrücken" sollen (BGHZ 71, 75, 78 f; OLG Dresden NJW-RR 1997, 1070, 1071; OLG Hamburg NJW-RR 1999, 1316, 1317; vgl. auch RGZ 98, 200, 202; , WM 1965, 562; v. - VIII ZR 137/66, WM 1968, 1054; MünchKomm-BGB/Roth, 5. Aufl. § 398 Rn. 71, 75; Staudinger/Busche, BGB Neubearbeitung 2005 § 398 Rn. 61, 65).

Auf die Ausführungen der Beschwerde zur Frage der Sittenwidrigkeit der in Ziffer 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltenen Abtretung kommt es nicht an, weil das Berufungsgericht angenommen hat, diese Klausel sei durch die im Jahr 2002 individualvertraglich vereinbarte Abtretung hinfällig geworden. Hiergegen wendet sich die Beschwerde nicht.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UAAAD-31584

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein