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BGH Beschluss v. - 2 StR 283/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2

Instanzenzug: LG Erfurt, vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung mit Todesfolge unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Erfurt vom zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Die Jugendkammer hat strafschärfend berücksichtigt, dass "sich der Angeklagte auch im Laufe der Hauptverhandlung, also selbst zwei Jahre nach der Tat, vollkommen uneinsichtig gezeigt" habe und dass er "ohne erkennbare Emotionen ... wiederholt jegliche Verantwortung für den Tod der M. , der ihm gleichgültig zu sein schien", abgelehnt habe. Dies sind keine zulässigen Erwägungen zu Lasten des Angeklagten, der jegliche strafrechtlich relevante Handlung zum Nachteil des Tatopfers bestritten hat. Auch dem jugendlichen Angeklagten steht das Recht zu, sich effektiv gegen den Schuldvorwurf zu verteidigen, ohne befürchten zu müssen, dass ihm daraus Nachteile erwachsen (BGH StraFo 2003, 206, 207; ). Auch wenn die verhängte Jugendstrafe nicht unangemessen erscheint, kann der Senat ein Beruhen des Strafausspruchs auf dem Rechtsfehler letztlich nicht ausschließen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
KAAAD-31505

1Nachschlagewerk: nein