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FG München Urteil v. - 14 K 3219/08

Gesetze: ZK Art. 4 Nr. 2 ZK Art. 137 ZK Art. 202 Abs. 1 Buchst. aZK Art. 215 Abs. 4ZKDV Art. 232 Abs. 1 Buchst. bZKDV Art. 233ZKDV Art. 234 Abs. 2ZKDV Art. 558 Abs. 1ZKDV Art. 559 Buchst. c RL 83/182/EWG Art. 7

Einfuhrabgaben für einen im Drittland zugelassenen Pkw bei vorübergehender Verwendung im Gemeinschaftsgebiet

Leitsatz

1. In einem Drittland zugelassene Pkw können im Zollgebiet der Gemeinschaft nur von einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person einfuhrabgabenfrei verwendet werden.

2. Maßgeblich ist der gewöhnliche Wohnsitz des Verwenders. Dies ist, wenn dieser über persönliche und berufliche Bindungen sowohl in der Gemeinschaft als auch im Drittland verfügt, der bei einer Gesamtwürdigung aller erheblichen Tatsachen ermittelte Ort, an dem sich der ständige Mittelpunkt seiner Interessen befindet. Im Zweifel ist den persönlichen Bindungen der Vorrang einzuräumen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
OAAAD-31466

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Urteil v. 21.09.2009 - 14 K 3219/08

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