Verschuldungsunabhängige Verpflichtung zur Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bei späterer Nichterfüllung eines Kindergeldtatbestands
Bestimmtheit eines Kindergeldaufhebungs- und rückforderungsbescheids
Leitsatz
1. Hat sich ein ursprünglich kindergeldrechtlich berücksichtigungsfähiges Kind anschließend in einem regulären Arbeitsverhältnis
befunden bzw. hat es den gesetzlichen Grundwehrdienst bzw. Zivildienst angeleistet und waren somit für diese Zeiträume die
Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG tatsächlich nicht mehr erfüllt, so ist die Kindergeldfestsetzung für diese Zeiträume
zwingend nach § 70 Abs. 2 EStG aufzuheben; ein Ermessen kann und darf die Familienkasse hier nicht ausüben. Die Aufhebung
nach § 70 Abs. 2 EStG hat ohne Rücksicht auf ein Verschulden der Eltern bzw. des Kindes zu erfolgen.
2. Ein Kindergeldaufhebungs- und Rückfoderungsbescheid ist inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn er die aufgehobene Kindergeldfestsetzung
nach Person und Zeitraum genau bezeichnet und den Rückforderungsbetrag beziffert. Es ist aus Bestimmtheitsgründen nicht erforderlich,
Verfügungen oder Bescheide zu benennen, auf deren Grundlage ursprünglich Kindergeld gewährt worden ist.
3. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom ) als unbegründet abgewiesen.
Fundstelle(n): EAAAD-31465
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Sächsisches FG, Urteil v. 04.06.2008 - 8 K 2011/07 (Kg)
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