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IWB Nr. 21 vom Seite 1065 Fach 11 Europäische Union Gr. 3 Seite 318

Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen

Prof. Dr. Gerhard Ring

Ab dem gilt in den EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks (Art. 2 Abs. 3 VO) die Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (BagatellverfahrensVO). Hiermit können Streitigkeiten in grenzüberschreitenden Rechtssachen (d.h. in Fällen, in denen mindestens eine Partei ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt – die sich nach Art. 59 und 60 EuGVO bestimmen – in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts hat) mit geringem Streitwert einfacher und schneller beigelegt und die Kosten hierfür reduziert werden. Das Verfahren steht den Rechtsuchenden als eine Alternative zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden innerstaatlichen Verfahren zur Verfügung. Die Einführung des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (fortan: EV) beseitigt zugleich die Notwendigkeit von Zwischenverfahren zur Anerkennung und Vollstreckung der in anderen Mitgliedstaaten im Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenen Urteile.

I. Anwendungsbereich

Die VO gilt nach ihrem Art. 2 für grenzüberschreitende Rechtssachen in Zivil- ...

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