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BFH 09.07.2009 II R 55/08, StuB 21/2009 S. 822

Erbschaft-/Schenkungsteuer | Abzug der Steuer für Vorerwerbe

Die „tatsachlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer” i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG ist die Steuer, die bei zutreffender Beurteilung der Sach- und Rechtslage für diese Erwerbe festzusetzen gewesen wäre, und nicht die dafür wirklich festgesetzte Steuer (Bezug: § 14 Abs. 1 ErbStG).

Praxishinweise: Mit der Anrechnungsvorschrift des § 14 Abs. 1 ErbStG sollen Progressionsvorteile bei der Steuerberechnung verhindert werden, wenn mehrere Zuwendungen gegeben sind. Deshalb sollen bei der Berücksichtigung von Vorerwerben nur die tatsächlichen Werte der Vorerwerbe und die tatsächlich auf diese Werte geschuldete Steuer berücksichtigt werden. Keinesfalls sollen Fehler der ursprünglichen Steuerfestsetzungen unter Durchbrechung der Bestandskraft korrigiert werden. Es besteht keine B...

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