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BFH 25.06.2009 IV R 3/07, StuB 21/2009 S. 819

Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei Veräußerung eines Gesellschaftsanteils unter einer aufschiebenden Bedingung

Wird ein Gesellschaftsanteil unter einer aufschiebenden Bedingung veräußert, geht das wirtschaftliche Eigentum an dem Gesellschaftsanteil grundsätzlich erst mit dem Eintritt der Bedingung auf den Erwerber über, wenn ihr Eintritt nicht allein vom Willen und Verhalten des Erwerbers abhängt (Bezug: § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO; § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

Praxishinweise: Der Zeitpunkt der Veräußerung eines Gesellschaftsanteils (Mitunternehmeranteils) bestimmt sich danach, wann das wirtschaftliche Eigentum auf den Erwerber übergeht. Dies bedeutet, dass der Erwerber eine wirtschaftlich geschützte, auf den Erwerb gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann. Eine solche Position ist aber noch nicht erreicht, wenn der Übergang unter einer Bedingung (im Streitfall erforderliche Zustimmung ...

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