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Gezillmerte Versicherungstarife bei Entgeltumwandlung unzulässig
Bei einer Entgeltumwandlung ist es i. d. R. nicht zulässig, dem Arbeitnehmer anstelle von Barlohn eine Direktversicherung mit (voll) gezillmerten Tarifen zuzusagen. Eine solche Entgeltumwandlung verstößt zwar nicht gegen das Wertgleichheitsgebot (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG), kann jedoch eine unangemessene Benachteiligung i. S. des § 307 BGB darstellen. Angemessen kann es sein, die Abschluss- und Vertriebskosten auf fünf Jahre zu verteilen. Soweit wegen der Zillmerung die Höhe der Versicherungs- und Versorgungsleistungen rechtlich zu beanstanden ist, führt dies nicht zu einem „Wiederaufleben” des umgewandelten Arbeitsentgeltanspruchs, sondern zu einer Aufstockung der Versicherungsleistungen. Die Klage auf Nachzahlung des Entgelts hatte daher keinen Erfolg ().