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Keine Restschuldbefreiung ohne Vorlage der zur Fertigung der Steuererklärung benötigten Unterlagen
Wegen Nichtvorlage von Unterlagen, die zur Fertigung der Steuererklärung erforderlich sind, trotz mehrfacher Aufforderung des Verwalters, darf das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung versagen. Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO (Verletzung von Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten durch den Schuldner) greift ein, wenn der Schuldner durch fortdauernde Verweigerung seiner Mitwirkung die Durchsetzung seines Steuererstattungsanspruchs verhindern will; er kann den Verwalter nicht auf die diesem obliegende Verpflichtung, die Steuererklärung zu fertigen, verweisen, wenn er ihm die entsprechenden Unterlagen vorenthält. Im Streitfall hatte der Schuldner dem Verwalter mitgeteilt, er habe seine Einkommensteuererklärung für das fragliche Jahr selbst abgegeben. Auf das Ersuchen des V...