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Unwirksame DBA-Verständigungsregelungen zur Besteuerung von Abfindungen
Der BFH hat am mit den Urteilen I R 111/08 NWB LAAAD-31013 und I R 90/08 NWB FAAAD-31015 entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 DBA Schweiz 1971 bzw. Art. 15 Abs. 2 DBA Belgien kein deutsches Besteuerungsrecht für Abfindungen aus der Auflösung eines in Deutschland ausgeübten Arbeitsverhältnisses ermöglicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Bezugs der Entschädigung nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Im Urteilsfall I R 111/08 war die Klägerin (eine italienische Staatsangehörige) bis zum in Deutschland ansässig und verlegte sodann ihren Wohnsitz in die Schweiz, um dort ein neues Arbeitsverhältnis zu begründen (Hintergrund war eine Eheschließung in der Schweiz). Ihr in Deutschland ausgeübtes Arbeitsverhältnis endete zuvor vorzeitig am . Für die im Jahr 2006 zu erwartende Abfindungszahlung beantragte sie am die Freistellung vom Lohnsteuerabzug gem. § 39b Abs. 6 EStG 2002 unter Hinweis auf Art. 15 Abs. 1 DBA Schweiz.
Im Streitfall I R 90/08 wurde dem in Belgien wohnhaften Kläger zum das in Deutschland ausgeübte Arbeitsverhältnis gekündigt. Die noch im Jahr 2005 erhaltene Abfindung von 19.110 € ist zunächst nach Abzug des gem. § 3 Nr. 9 EStG 2002 steuerfreien Teils von 7.200 € dem Lohnsteuerabzug unterworfen worden. Mit der Einkommensteuererklärung für 2005 beantragten d...