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Abgabenrecht | Vereinbarung von Infrastrukturbeiträgen als unzulässige verdeckte Abgabe
Lässt sich eine von kommunalen Körperschaften beherrschte juristische Person des Privatrechts in einem Grundstückskaufvertrag neben dem Kaufpreis die Zahlung eines jährlichen „Infrastrukturbeitrags” für kommunale Einrichtungen versprechen, verstößt dies gegen das Verbot, öffentliche Abgaben anders als nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zu erheben (Art. 20 Abs. 3 GG). Eine derartige Vereinbarung ist daher nichtig (§ 134 BGB). Das gesetzliche Verbot gilt gleichermaßen für die Modifizierung bestehender Abgabepflichten wie für die Begründung von Zahlungspflichten, welche einer Abgabe gleichkommen oder diese ersetzen sollen. Im Streitfall ging es um den Erwerb und Erhalt von Grundstücken im Bereich eines Ferien- und Erholungsparks.