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Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht | Sorgfalt beim Ein- und Aussteigen aus geparktem Auto
Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet (§ 14 Abs. 1 StVO). Diese Sorgfaltsanforderung an Fahrer erfasst auch Situationen, in denen der Insasse eines Kraftfahrzeugs sich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Fahrzeug beugt, z. B. um Gegenstände ein- oder auszuladen oder einem Kind beim Ein- und Aussteigen oder Anschnallen zu helfen. Im Streitfall kam es zur Berührung und Beschädigung der geöffneten Autotür durch einen in zu geringem Abstand (weniger als einem Meter) vorbeifahrenden Lkw. Hier ist nach Ansicht des Gerichts die Haftungsverteilung von 50:50 angemessen.