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Schadensersatz | Kein Ersatz von fiktiver Umsatzsteuer
Wählt der Geschädigte eines Verkehrsunfalls Ersatzbeschaffung des beschädigten Kraftfahrzeugs, obwohl nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot nur ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten besteht, steht ihm jedenfalls dann kein Anspruch auf Ersatz von Umsatzsteuer zu, wenn bei der Ersatzbeschaffung keine Umsatzsteuer angefallen ist. Im Streitfall hatte der Geschädigte das Ersatzfahrzeug von privat gekauft und zudem auf der Basis des Reparaturkostenvoranschlags fiktiv abgerechnet. Seine Klage auf Erstattung der rein rechnerisch entfallenen Umsatzsteuer hatte keinen Erfolg.
Das Wahlrecht des Geschädigten wird durch das Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des § 249 BGB beschränkt. Er soll zwar vollständig Ersatz (Naturalrestitution) erhalten, aber nicht an dem Schadensereignis verdienen.