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Insolvenzrecht | Keine Haftung des Insolvenzverwalters gegenüber Arbeitnehmern für Lohndifferenz mangels Masse
Der Insolvenzverwalter darf i. d. R. den Stilllegungsbeschluss der Gläubigerversammlung abwarten, ehe er betriebsbedingte Kündigungen ausspricht. Auch wenn schon vor diesem Beschluss absehbar ist, dass die Masse voraussichtlich nicht zur Erfüllung der Lohnansprüche der zu kündigenden Arbeitnehmer ausreichen wird, bedeutet dieses Abwarten keine haftungsbegründende Pflichtverletzung wegen Verstreichenlassens des frühestmöglichen Kündigungszeitpunkts (§ 61 InsO). Die persönliche Haftung des Insolvenzverwalters kommt jenseits der §§ 60, 61 InsO nur in Betracht, wenn er eine persönliche Einstands- oder Garantieerklärung für den Bestand von Leistungen oder die Erfüllung von Verträgen durch sich abgegeben hat. Dies setzt ein über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehendes erkennbares persönliches Einste...