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Umsatzsteuer | Personalberatung als Beratungsleistung
Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Berufstypische Leistungen sog. Personalberater, die diese im Rahmen der Suche nach Führungskräften für ihre Auftraggeber gegen ein Festhonorar erbringen, stellen in der Regel Beratungsleistungen i. S. von § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG dar. (2) Dem steht nicht entgegen, dass dabei den Auftraggebern letztlich eine Personenauswahl präsentiert wird.
Der BFH hat sich unter dem Einfluss der Rechtsprechung des EuGH vom strikten Wortlaut des § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG gelöst und den spezifisch gemeinschaftsrechtlichen Begriff der Beratungsleistungen unabhängig von den im Gesetz genannten Berufsgruppen definiert. Entscheidend war, dass die Klägerin bei der Suche und Auswahl der Bewerber qualifizierte Beratungsleistungen erbracht hat und ihre Bezahlung [i]NWB 200...