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Umsatzsteuer | Unternehmereigenschaft einer Industrie- und Handelskammer
Nach dem das als Nachfolgeentscheidung zum , Salix, UR 2009 S. 484 ergangen ist, kann die Bundesrepublik Deutschland Tätigkeiten von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG von der Steuer befreit sind (Vermietung und Verpachtung von Grundstücken), nur durch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gem. Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 4 der 6. EG-RL als Tätigkeiten „behandeln”, die diesen juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen.
Das Urteil ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Es handelt sich um die Folgeentscheidung zu dem unlängst ergangenen „Salix”-Urteil des EuGH. Danach war vorgegeben, dass entgegen dem bisherigen Verständnis unter richtlinienkonformer Auslegung des § 2 Abs. 3 UStG juristis...