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Keine Pflicht zur Vorlage freiwillig geführter Aufzeichnungen
Umfang der Aufzeichnungspflicht begrenzt Zugriffsrechte der Finanzbehörde
Der sachliche Umfang der Aufbewahrungspflicht gem. § 147 Abs. 1 AO ist abhängig vom Bestehen und vom Umfang der gesetzlichen Aufzeichnungspflicht. Der BFH hat entschieden, dass die Finanzbehörde kein Zugriffsrecht auf freiwillige Aufzeichnungen hat und auch deren Vorlage mangels Aufzeichnungspflicht nicht vom Steuerpflichtigen einfordern kann.
Sachverhalt
Im Streitfall ermittelte die Klägerin (eine Sozietät von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten) ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung und berechnete die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten. Daneben verwendete sie freiwillig ein Kanzleirechnungsprogramm auf einem büroeigenen Rechner als „Inhome-Lösung”. Das Finanzamt forderte von der Klägerin nach einer Außenprüfung die sich auf CDs befindlichen digitalen Buchführungsunterlagen der „Inhome-Lösung”. Dies wurde damit begründet, dass sie gem. § 147 Abs. 6 AO während einer Außenprüfung Einsicht in gespeicherte Daten nehmen und deren Vorlage verlangen kann, wenn Unterlagen gem. § 147 Abs. 1 AO durch ein Datenverarbeitungssystem erstellt worden sind. FG und BFH lehnten ein Zugriffsrecht des Finanzamts auf diese freiwillig geführten Aufzeichnungen ab.